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Arzt/Zahnarzt darf zwei halbe Sitze KV-übergreifend halten

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BSG, Urteil vom 12.02.2015, Az. B 6 KA 11/14 R

Dem Urteil liegt der Fall eines Zahnarztes mit hälftigem Versorgungsauftrag zu Grunde, der eine weitere Teilzulassung mit wiederum hälftigem Versorgungsauftrag im Bezirk der benachbarten KZÄV beantragte und genehmigt bekam. Gegen die weitere Zulassung klagte die KZÄV, in deren Bezirk der Zahnarzt seinen ersten (hälftigen) Versorgungsauftrag innehatte. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte nun in letzter Instanz die Genehmigung auch des zweiten hälftigen Versorgungsauftrags. Wegen der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit könne die Versagung einer zweiten Teilzulassung nur dann gerechtfertigt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Ein Verbot einer weiteren Teilzulassung sei dem Gesetz aber weder unmittelbar noch durch Auslegung zu entnehmen. Deshalb ist nach Auffassung des BSG die Erteilung einer zweiten Teilzulassung erlaubt.

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft nicht nur Zahnärzte; die Grundsätze lassen sich vielmehr auch für Teilzulassungen von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten heranziehen. Die Möglichkeit der Teilzulassung in mehreren KV-Sitzen schafft flexible Gestaltungsmöglichkeiten bei der Praxisorganisation. Organisatorische Schwierigkeiten können sich aber bei der Einhaltung der Residenzpflicht, die jederzeit zu gewährleisten ist, ergeben.

RA Stefan von der Linde, Köln

 

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