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Ein (Behandlungs-)Fehler kommt selten allein! OLG Hamm, Urt. vom 15.11.2016 – 26 U 37/14

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Unterläuft einem Operateur ein Behandlungsfehler (hier: Magenoperation), so haftet er auch für Schäden, die bei einer Korrekturoperation durch einen zweiten Operateur entstehen (teilweise Entfernung des Magens).

Das OLG Hamm hatte in diesem aktuellen Urteil eine Fallkonstellation zu bewerten, die in der Praxis nicht selten vorkommt. Denn wenn einem Behandler ein Fehler unterläuft, ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei Folgebehandlungen wiederum Fehler auftreten und Schäden vergrößert werden.

Die Klägerin dieses Verfahrens konnte in der zweiten Instanz beim OLG Hamm ein Schmerzensgeld von 70.000,00 Euro und weiteren Schadenersatz erstreiten. Der beklagte Arzt hatte bei einer Magenoperation die Nähte falsch gesetzt, so dass eine komplizierte Nachbehandlung erforderlich wurde. Eine Korrekturoperation bei einem zweiten Arzt verlief ebenfalls fehlerhaft, so dass schließlich eine Teilentfernung des Magens notwendig wurde.

Der Erstbehandler argumentierte, er sei für den Fehler des zweiten Operateurs nicht verantwortlich und müsse daher für die Folgen der Magenresektion (Entfernung) nicht einstehen. Das sah das Landgericht in erster Instanz ebenso. Das OLG Hamm gab in der Berufung der Klage aber in vollem Umfang statt. Demnach hat der Erstbehandler mit seinem Fehler die Ursache für alle später eingetretenen Folgen gesetzt. Anders wäre es nur, wenn zum Zeitpunkt der zweiten OP die Schäden der ersten OP nicht mehr gewirkt hätten oder der zweite Operateur einen groben Behandlungsfehler begangen hätte, mit dem niemand rechnen könne. Beides war hier aber nicht der Fall.

Das OLG Hamm konnte sich bei seinem Urteil auf grundlegende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) stützen.

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