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Mindestlohn auch bei Krankheit!

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Bei Krankheit muss Arbeitnehmern auch der Mindestlohn gezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einer Grundsatzentscheidung festgeschrieben.
BAG, Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 191/14

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben es damit untersagt, den Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen, wie es in einigen Branchen nicht unüblich ist, in denen ein Mindestlohn durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Demnach muss also auch in Krankheitszeiten oder während des Urlaubs der Mindestlohn gezahlt werden.

Das Urteil betrifft zwar unmittelbar nur Arbeitsverhältnisse, auf die ein tariflich vereinbarter Mindestlohn anzuwenden ist. Es hat seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns aber letztlich Auswirkungen auf alle Arbeitsverhältnisse. Denn der Mindestlohn gilt nun, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für alle Arbeitsverhältnisse.

Viele Fragen zum Mindestlohn sind aber trotz – oder gerade wegen! – der gesetzlichen Regelungen noch ungeklärt. Umstritten ist insbesondere die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Berücksichtigung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder anderer Zusatzzahlungen. Da gibt das Urteil des BAG sicher einen Wegweiser, wie die höchsten deutschen Arbeitsrichter die Fragen lösen werden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor; sie dürfte aber von großem Interesse auch für andere Streitthemen zum Mindestlohn sein.
Konfliktstoff gibt es im Zusammenhang mit dem flächendeckenden Mindestlohn noch genug: Besonders die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes auf Praktikantenstellen, die Beurteilung von Bereitschaftsdiensten oder die riskante Haftung des Auftraggebers für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei seinen Subunternehmern birgt viel Streitstoff. Es wird daher sicher nicht die letzte Entscheidung des BAG zu Problemen mit dem Mindestlohn sein.

RA  Stefan von der Linde, Köln

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